RATGEBER · STAND 16.10.2026
Baum- und Heckenschnitt: Schutzzeit und Genehmigung (2026)
Wer im Sommer eine Hecke radikal kürzen oder einen Baum entfernen lassen will, stößt schnell auf Verbote. Hier steht, was das Bundesnaturschutzgesetz regelt, wo eine kommunale Baumschutzregel hinzukommt und was du dem Gartenbaubetrieb vorab sagen oder fragen solltest.
Die bundesweite Sperrzeit
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, vom 1. März bis zum 30. September Bäume außerhalb des Waldes sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Gemeint ist also der kräftige Eingriff, nicht jede Schere im Garten.
Der Text nimmt Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen aus. Ob dein Garten so eingestuft wird, kann im Zweifel nur die zuständige Naturschutzbehörde sagen. Frag dort, bevor du einen Termin im Sommer vereinbarst.
Was trotzdem möglich ist
Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen entfernen oder Bäume gesund halten. Ein Rückschnitt auf das alte Holz fällt nicht darunter. Beschreibe dem Betrieb deshalb genau, was am Ende von der Hecke stehen soll.
Für bestimmte Maßnahmen im öffentlichen Interesse gibt es Ausnahmen, etwa wenn die Behörde sie selbst durchführt oder zugelassen hat. Auf eigene Faust kannst du dich darauf nicht berufen; hole die Zulassung vorher schriftlich ein.
Die Länder dürfen die Sperrzeit verlängern und aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben. Welche Landesregel bei dir gilt, findest du bei der Landesbehörde oder der Gemeinde.
Nester und Brutstätten: ein eigenes Verbot
Unabhängig von der Sperrzeit verbietet § 44 des Gesetzes, Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören. Der Gesetzestext nennt dafür keine Monate. Ein besetztes Nest in der Hecke ist deshalb auch außerhalb des Sommers ein Grund, vor dem Schnitt zu pausieren und nachzufragen.
Quellen: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Baumschutzsatzung am Beispiel München
Zusätzlich können Städte eigene Regeln erlassen. In München sind nach der Baumschutzverordnung Laub- und Nadelbäume ab 60 Zentimetern Stammumfang geschützt. Regelmäßig geschnittene Hecken, die als Einfriedung dienen, fallen nicht darunter.
Soll ein geschützter Baum gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, ist dort ein Antrag bei der Baumschutzbehörde nötig. Wird die Fällung genehmigt, ist im Regelfall eine Ersatzpflanzung zu leisten. Bei unmittelbar drohender Gefahr gilt die Genehmigung als erteilt, doch die Maßnahme muss der Behörde mit Unterlagen spätestens zwei Wochen nach der Durchführung angezeigt werden.
Das ist nur ein Beispiel. Ob in deiner Gemeinde eine Baumschutzregel gilt und ab welchem Umfang, erfährst du beim örtlichen Grünflächen- oder Umweltamt.
Quellen: Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Das klärst du vor dem Auftrag
Kläre diese Punkte, bevor jemand die Säge anlegt. Eine Fällung kannst du nicht online bestellen und danach rückgängig machen.
- Ist ein Baum oder eine Hecke durch eine Satzung deiner Gemeinde geschützt?
- Liegt der Termin in der Sperrzeit, und welche Ausnahme trifft zu?
- Wer holt eine nötige Genehmigung ein: du oder der Betrieb, und steht das im Angebot?
- Sind Vogelnester oder andere Tierquartiere erkennbar?
- Wer entsorgt Schnittgut und Stammholz?
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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